MURDOCK Event & Media GmbH

Version XII/2011

Seite 1

I. Allgemeines:

Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil unserer Angebote und sämtlicher mit uns abgeschlossener Rechtsgeschäfte. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere anders lautende mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und werden daher nicht Inhalt der zwischen den Vertragsteilen getroffenen Vereinbarungen. Sollten einzelne der nachstehenden Regelungen rechtsunwirksam sein, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

II. Angebot:

Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich, sofern von uns nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes zugesichert wurde.

III. Vertragsabschluss:

Sämtliche mit uns abgeschlossene Verträge werden erst mit der Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit dem Beginn unserer Ausführungsarbeiten rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es uns auch möglich ohne Angabe von Gründen Aufträge abzulehnen, wobei dem Vertragspartner in diesem Fall kein Ersatzanspruch hinsichtlich der entstandenen Mehrkosten und auch keine Schadenersatzansprüche zustehen. Der Vertragspartner bleibt an den von ihm erteilten Auftrag nach Maßgabe der Ausführungen unter Punkt IV. gebunden:

IV. Vertragsauflösung, Storno und Rücktritt:

Tritt der Vertragspartner ohne unsere schriftliche Zustimmung vor der Ausführung des von ihm erteilten Auftrages zurück, so sind folgende Stornogebühren zu zahlen:
Allgemeiner Vertragsrücktritt:
bis fünf Tage vor Vertragsbeginn

bis drei Tage vor Vertragsbeginn
bis einen Tag vor Vertragsbeginn
am Veranstaltungstag vor der Abfahrt von unserem Lager am Veranstaltungstag nach Abfahrt von unserem Lager
am Veranstaltungstag nach Eintreffen am Veranstaltungsort oder nach Beginn der Aufbauarbeiten

50% der Auftragssumme
60% der Auftragssumme
70% der Auftragssumme
80% der Auftragssumme
90% der Auftragssumme zuzüglich Fahrtkosten

100% der Auftragssumme zuzüglich aller Kosten

Witterungsbedingte Absage:
bis zum Veranstaltungstag beziehungsweise dem vereinbarten
Vertragsbeginn
am Veranstaltungstag vor Abfahrt von unserem Lager
am Veranstaltungstag nach Abfahrt von unserem Lager
am Veranstaltungstag nach Eintreffen am Veranstaltungsort
nach Aufbaubeginn
Zusätzlich sind uns sämtliche Aufwendungen, welche durch Sonderanfertigungen, das Zumieten von Equipment und Fahrzeugen sowie alle weiteren Sonderauslagen (insbesondere Personalkosten) in voller Höhe zu zahlen. Zudem ist der Vertragspartner verpflichtet, uns einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden zur Gänze zu ersetzen.
Die selben Regelungen gelten, wenn wir berechtigt vom Vertrag zurücktreten, da der Vertragspartner seinen (Mitwirkungs-) Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Vertrag nicht nachgekommen ist. Stimmen wir einer Stornierung beziehungsweise einem Vertragsrücktritt ausdrücklich zu, so ist der Vertragspartner dennoch zum Ersatz von 30% der Vertragssumme zuzüglich der uns im Rahmen der Auftragserstellung entstandenen Aufwendungen (Audiodesign, Auftragsbearbeitung, Forderungen Dritter aufgrund von Zumietungen, Sonderanfertigungen, KFZ- und Personalkosten) zu zahlen. Auch in diesem Fall behalten wir uns die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Schadenersatz- Ansprüche ausdrücklich vor.
Wir sind in folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung aufzukündigen:
a) Wenn die Veranstaltungssicherheit auf Basis der geltenden Gesetze, Normen, technischen Richtlinien und

behördlichen Auflagen aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners beziehungsweise Dritter nicht eingehalten werden können oder Umstände vorliegen, welche uns das Einhalten dieser Vorschriften unmöglich machen (Elektrizitätsversorgung, Wasserversorgung, Blitzschutz, instabile Bauten usw.). Wenn nicht Gefahr in Verzug ist, wird dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben, die vorhandenen Mängel sofort und unverzüglich zu beheben. Sollte die Frist ungenützt verstreichen oder eine Behebung unmöglich sein, so sind wir berechtigt, die Veranstaltung nicht durchzuführen beziehungsweise bei während der Veranstaltung auftretenden Mängel diese sofort abzubrechen.

b) Bei berechtigte Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, insbesondere dann, wenn dieser zahlungsunfähig ist. Diese ist spätestens dann anzunehmen, wenn mehrere Exekutionsverfahren anhängig sind oder über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.

50% der Auftragssumme
60% der Auftragssumme
70% der Auftragssumme zuzüglich Fahrtkosten 80% der Auftragssumme zuzüglich Fahrtkosten

100% der Auftragssumme

Ende Seite 1

Seite 2

c) Der Vertragspartner mit Zahlungen an uns mehr als 14 Tage in Verzug ist, wobei dies auch für bereits abgeschlossene Vertragsverhältnisse gilt.

  1. d)  Wenn uns das Einhalten von Fristen und Terminen aufgrund unvorhersehbarer Umstände, insbesondere auch das Verhalten Dritter, unmöglich oder unzumutbar erschwert wird und wir diese Umstände weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt haben.
  2. e)  Bei jedem unsachgemäßen und vertragswidrigen Gebrauch unserer Geräte und unseres Equipments.
  3. f)  Bei einem Verstoß gegen Punkt X: dieser AGB.

Im Falle des Rücktritts aus den oben angeführten Gründen gelten die Stornobedingungen. Zusätzlich sind wir berechtigt, darüber hinausgehende Regress- und Schadenersatzforderungen geltend zu machen.

V. Zahlung:

Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen sofort fällig. Die Überweisung hat spesenfrei und ohne Abzug zu erfolgen. Soweit ein Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung für die Berechtigung des Abzuges, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Zahlungen können mit Schuldbefreiender Wirkung nur auf das in der Auftragsbe- stätigung beziehungsweise der Rechnung angeführte Konto oder an eine mit einer Inkassovollmacht ausgewiesene Person erfolgen.

Dem Vertragspartner steht weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Aufrechnungsrecht mit eigenen Ansprüchen beziehungsweise Forderungen, gleich welcher Art, zu.
Bei Neukunden erfolgt eine Auftragsannahme nur dann, wenn diese spätestens bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung in Höhe von 100% der Auftragssumme geleistet haben (Datum des Zahlungseingangs).
Bei Aufträgen, bei denen der Auftragswert den Betrag von Brutto €300,00 überschreitet, sind die einzelnen Zahlungen wie folgt fällig:
50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung
50% der Auftragssumme nach dem Ende der Veranstaltung
Die entsprechenden Zahlungsbestätigungen und Teilrechnungen werden von uns unverzüglich ausgefertigt.
Bei Vertragspartner in EU-Mitgliedstaaten außerhalb Österreichs kann eine mehrwertsteuerfreie Faktura nur nach Bekannt- gabe einer gültigen UID-Nummer ausgestellt werden. Solange diese nicht vorliegt, sind alle Rechnungen mehrwertsteuer- pflichtig.
Sämtliche Überweisungen haben für uns spesenfrei zu erfolgen.

VI. Zahlungsverzug:

Für den Fall der Überschreitung des Zahlungsziels, des Annahmeverzuges oder des Terminverlustes werden Verzugs- zinsen in Höhe von 10% p.a. vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung der gesamten noch nicht beglichenen Forderungen, dies auch im Falle einer zuvor erfolgten Stundung, zu verlangen. Weiters sind wir berechtigt, dies unbeschadet darüber hinausgehender Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und Sicherheiten zu fordern. Sämtliche anfallende Mahn- und Inkassospesen, sowie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind vom Vertragspartner zu ersetzen. Dieser ist damit einverstanden, dass eingehende Teilzahlungen zunächst auf Kosten und Mahnspesen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schlussendlich auf den Kaufpreis angerechnet werden. Hinsichtlich der Inkassospesen gelten die Höchstsätze der in der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten enthaltenen Vergütungen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von €10,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr von €5,00 zu zahlen.

VII. Leistungsumfang:

Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, sind die Lieferung der Geräte und des Verbrauchsmaterials, die Aufstellung vor Ort, der Abbau und die Rücklieferung an unser Lager im Vertragspreis nicht inkludiert. Diese Zusatzleistungen berechtigen uns zur Verrechnung eines zusätzlichen Entgeltes.
Die Geräte und das Verbrauchsmaterial sind in unserem Lager abzuholen und nach Ende der Vertragsdauer wieder am selben Ort an uns zu retournieren. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung und endet mit dem Tag der Rückstellung. Der Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Angebrochene Tage werden als volle Tage verrechnet. Die Abholung und Rückstellung kann nur während der üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Vergebliche Rückgabeversuche außerhalb dieser Zeiten vermögen die verrechenbare Mietdauer nicht zu beenden.

Der Vertragspartner haftet uns für sämtliche Schäden, welche aus einer verspäteten Rückgabe der Mietgegenstände resultieren einschließlich eines entgangenen Gewinns. Zusätzlich ist für jeden Tag der Überschreitung der 1,5-fache Wert des sich aus der Vertragssumme errechnenden Tagesanteils zu zahlen.
Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Vertrags- partners auf seine Kosten abzuholen.

VIII. Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten oder abgeholten Geräte und Verbrauchsmaterialien oder sonst übergebenen Waren bleiben in unserem Eigentum. Bei Kaufverträgen geht das Eigentum erst mit der gänzlichen Zahlung des Kaufpreises über. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich von einer Pfändung der Vorbehaltsware zu benachrichtigen.

Seite 3

Ende Seite 2

IX. Gewährleistung, Schadenersatz:

Die Geräte und Verbrauchsmaterialien werden von uns vor der Auslieferung technisch überprüft. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei der Übergabe zu untersuchen und sämtliche erkennbaren Mängel und Schäden sofort anzuzeigen. Wird ein allfälliger Mangel erst später erkennbar, so sind wir darüber unverzüglich zu informieren.
Wir haften für Schadenersatzansprüche des Vertragspartners nur dann, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Bei der Viermietung und dem Zurverfügungstellen von technisch aufwendigen Geräten (zum Beispiel Farbwechsler, computergesteuerte Lampen, Mischpulte, etc.) wird ohne ein gleichzeitiges Beiziehen unseres Fachpersonals keinerlei Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen.

Ein Schadenersatz für Folgeschäden, welcher Art auch immer, ist zur Gänze ausgeschlossen.

Der Vertragspartner haftet für den Diebstahl und sämtliche Beschädigungen an den ihm zur Verfügung gestellten Geräten, wobei ihm von uns eine entsprechende Versicherung, welche dieses Risiko abdeckt, angeboten wird. Wird das angemietete Equipment verschmutzt zurückgestellt, so ist der Vertragspartner verpflichtet, eine Reinigungspauschale in Höhe der Reinigungskosten (Wiederherstellung) zu zahle.

Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden an Personen, Tieren und Gegenständen, welche aus der unsachgemäßen Handhabung der von ihm angemieteten Gegenstände resultieren.

Bei Errichtung von fliegenden Bauten (Bühnen, Hütten, Zelten, Verkaufsständen und dgl.) durch uns, welche zur Miete/Kauf an den Vertragspartner überlassen werden, ist von uns ein fachgerechter, dem Gesetz (VA-Norm, VA-Bescheid) und dem Stand der Technik entsprechender Aufbau zu gewährleisten.

Die Bewachung (Security) und Versicherung (Einbruch/Diebstahl/Vandalismus usw.) von Equipment auf Bühnen, Verkaufsware, Fahrzeugen, Einrichtung, Bargeld u.dgl., welche sich im Besitz des Vertragspartners oder Dritte befinden, ist vom Vertragspartner durchzuführen. Der Vertragspartner verpflichtet sich auch die anfallenden Kosten für diese Maßnahmen zu 100% zu begleichen bzw. zu erstatten.

Ein Schadenersatz für Schäden, welcher Art auch immer, sowie eine Kostenübernahme, ist zur Gänze ausgeschlossen.

X: Werbung:

Auf unseren Geräten angebrachte Firmenlogos, Schriftzüge und dergleichen dürfen vom Vertragspartner weder entfernt noch ganz oder teilweise abgedeckt beziehungsweise unsichtbar gemacht werden. Der Vertragspartner berechtigt uns im Rahmen der Veranstaltung an gut sichtbarer Stelle unentgeltlich Werbetransparente und Werbeschilder mit unserem Firmenlogo anzubringen beziehungsweise aufzustellen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt uns zum Vertragsrücktritt gemäß Punkt IV.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz unseres Unternehmens. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird unabhängig vom Streitwert gemäß § 104 JN beziehungsweise Artikel 17 EuGVÜ/LGVÜ die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Kitzbühel vereinbart.

XII. Anwendbares Recht:

Zwischen den Vertragsteilen wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis auftretende Rechtsfragen einschließlich der Frage des Zustandekommens des Vertrages vereinbart. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.

XIII. Datenspeicherung:

Der Vertragspartner stimmt zu, dass wir seine Daten soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Datenschutzgesetztes zulässig EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

Der Vertragspartner bestätigt durch seine Unterschrift, dass die gegenständlichen Geschäftsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden und er den Inhalt zur Kenntnis genommen hat und mit diesem einverstanden ist.

Datum, Unterschrift und Stampiglie

Ende Seite 3